Luft- und Raumfahrt
Für die richtige Versicherung im Bereich Luft- und Raumfahrt
In der allgemeinen Luftfahrt verstehen wir uns als Ansprechpartner für die Versicherung von Luftfahrzeugen, die professionell und/oder gewerblich genutzt werden. Dieser Bereich grenzt sich von der privaten und freizeitorientierten Luftfahrt ab.
In diesem Zusammenhang beschäftigen wir uns mit Haftpflichtversicherungen für den Betrieb, für Produkte und Obhut sowie mit der Werkstattkaskoversicherung und der damit in Verbindung stehenden Zusatzdeckung – wie beispielsweise der Versicherung von Überführungs- oder Probeflügen.
Was ist genau versichert?
Reicht für Herstellerbetriebe nicht eine einfache Haftpflichtversicherung?
Herstellerbetriebe oder auch „Quasi-Hersteller“ finden ihren notwendigen Versicherungsschutz für Produkte, die im Zusammenhang mit der Luftfahrt stehen, nicht in der allgemeinen Haftpflichtversicherung. Wir besorgen Ihnen den passenden Versicherungsschutz für die Produkthaftpflicht und gegebenenfalls eine Kombination aus Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung.
Und wie steht es um den Versicherungsschutz rund um Flughäfen?
Wir verfügen auch in dem Segment der Flughäfen über langjährige Erfahrungen und können unsere Geschäftspartner dadurch bestens beraten – auch vor dem Hintergrund zahlreicher nationaler und internationaler Referenzprodukte.
Rund um Flughäfen existieren die verschiedensten Dienstleister, die zum Teil verpflichtet sind, einen Versicherungsschutz vorzuweisen (z. B. im Rahmen der BADV- und Security- Dienstleister), oder für die es sinnvoll ist, die entsprechenden Deckungen einzukaufen (z. B. reglementierte Beauftragte).
Zu den Dienstleistern zählen wir auch die Flugsicherheitsunternehmen (Air Traffic Control), die einen besonderen Anspruch an den Versicherungsschutz haben.
„Das Know-how unserer Spezialisten in Kombination mit der sehr weitgreifenden Kompetenz der gesamten Gruppe garantiert unseren Mandanten die optimale Begleitung ihres Absicherungsbedarfes. Erst so werden individuelle Lösungen möglich und damit umsetzbar.“
Für jede verkaufte Flugreise besteht die Pflicht einer luftfahrtrechtlichen Haftung
Jedes Unternehmen, das unter eigenem Namen eine Reise oder einen Transport mit einem Luftfahrzeug verkauft, gilt als Reiseveranstalter und somit als vertraglicher Frachtführer. Reiseveranstalter haben sich daher ebenfalls mit den möglichen Ansprüchen aus der luftfahrtrechtlichen Haftung auseinanderzusetzen.
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